WEEE Altgeräte-Entsorgung
Elektro- und Elektronikgerätegesetz – ElektroG
Die WEEE ist die Richtlinie des Europäischen Parlamentes und des Rates über Elektro- und Elektronikaltgeräte. Sie besagt u. a., dass Hersteller und Erstinverkehrbringer von Elektro- und Elektronikaltgeräten im Rahmen einer Produktverantwortung Altgeräte zurücknehmen und einer ordnungsgemäßen Entsorgung bzw. Verwertung zuführen müssen.
Die Rücknahme- und Verwertungspflicht der Hersteller wird im Zuge der nationalen Umsetzung (ElektroG) der EU-Richtlinie (WEEE) in Deutschland durch eine zentrale Stelle, das Elektroaltgeräteregister (EAR) in Fürth, überwacht und gelenkt. Die endverbrauchernahe Übernahme von Altgeräten erfolgt durch den jeweiligen öffentlich rechtlichen Entsorgungsträger. Die kommunal erfassten Altgeräte werden anschließend den herstellerbeauftragten Rücknahmesystemen überlassen, die wiederum eine ordnungsgemäße Entsorgung des gesamten Elektronikschrottes sicherstellen.
Sinn und Zweck des ElektroG
Das „Elektrogesetz” (Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (PDF) vom 16. März 2005) ist ein Instrument zur Umsetzung der erweiterten Produktverantwortung und dient den Zielen:
- Gesundheit und Umwelt vor giftigen Substanzen zu schützen
- die Abfallmengen durch Wiederverwendung oder Verwertung (Recycling) zu verringern
- den Schadstoffgehalt in neu konzipierten und produzierten Elektro- und Elektronikgeräten zu reduzieren.
Deutlich stärker als bisher sind die Hersteller – neben Produzenten auch Importeure und Exporteure sowie unter Umständen auch Vertreiber – von Elektro- und Elektronikgeräten für den gesamten Lebensweg der von ihnen in Verkehr gebrachten Geräte verantwortlich. Geräte, die für den Einsatz in Privathaushalten bestimmt sind, sind von den Kommunen durch Sammelstellen entgegenzunehmen und müssen dort von den Herstellern abgeholt und fachgerecht entsorgt werden. Für Geräte, die ausschließlich im Gewerbe eingesetzt werden und nach dem Inkrafttreten des ElektroG in Verkehr gebracht wurden, haben die Hersteller vom Grundsatz her eigene Rücknahmesysteme zur Verfügung zu stellen und ebenfalls die fachgerechte Entsorgung dieser Geräte zu gewährleisten.
Die Verbraucherinnen und Verbraucher sind verpflichtet, ihre ausrangierten Elektro- und Elektronikgeräte bei den kommunalen Sammelstellen abzugeben. Die Sammelstellen dürfen für die Sammlung keine Kosten erheben. Zuvor sollten Verbraucherinnen und Verbraucher jedoch überprüfen, ob das Gerät nicht vielleicht doch noch anderweitig genutzt werden kann. Denn in vielen Fällen schont eine längere Nutzung die Umwelt, wenn dadurch die vorzeitige Entsorgung des alten und die unnötige Produktion eines neuen Gerätes vermieden werden. Auf keinen Fall dürfen Elektrogeräte in den Hausmüll gelangen, denn dadurch gehen nicht nur wertvolle Rohstoffe für den Stoffkreislauf verloren, sondern es werden auch zusätzlich Schadstoffe in den Restmüll eingetragen. Zur Information darüber, welche Geräte durch die Sammelstelle angenommen werden, sind Elektrogeräte durch ein deutliches Symbol gekennzeichnet, die durchgestrichene Mülltonne:

Entsorgung Lampen und Leuchten
Von der neuen EU-Richtlinie zur Entsorgung von Elektro- und Elektronikaltgeräten (WEEE – Waste of Electrical and Electronic Equipment) sind unter anderem auch Leuchten (mit Ausnahme von Wohnraumleuchten), Leuchtstofflampen, Kompaktleuchtstofflampen und Entladungslampen betroffen. Starter, Betriebsgeräte und Leuchtdioden (LEDs) werden als Leuchtenkomponenten angesehen und sind als solche Teil der Leuchtenentsorgung.Alle Produkte, die gemäß der WEEE Richtlinie separat entsorgt werden müssen, erkennen sie an dem Symbol der durchgestrichenen Mülltonne.
Alle Hersteller müssen sich beim nationalen Elektroaltgeräte-Register ( EAR ) registrieren lassen. Waren nicht registrierter Hersteller dürfen seit dem 24.11.2005 nicht mehr vertrieben werden.
Alle Verbraucher (gewerblich und privat) sind verpflichtet, Altlampen einer getrennten Entsorgung zuzuführen. Dafür stehen Sammelstellen bereit. Lampen aus privaten Haushalten und Gewerbe können am kommunalen Wertstoffhof entsorgt werden. Lampen in großen Stückzahlen können über Lightcycle direkt entsorgt werden. Glühlampen und Halogen-Glühlampen enthalten keine umweltrelevanten Stoffe und dürfen weiterhin im Hausmüll entsorgt werden. Im Auftrag der Lampenhersteller organisiert Lightcycle kostenoptimiert und umweltschonend die Logistikprozesse zur Lampenentsorgung sowohl von den kommunalen Wertstoffhöfen als auch direkt. Lightcycle bündelt die Transportmengen und koordiniert die Abhollogistik. Sie geben die Altlampen ab, Lightcycle macht den Rest. Die Entsorgung von Leuchten aus gewerblicher Anwendung ist durch Interseroh sichergestellt. Aktuelle Informationen für Deutschland finden sie außerdem im Internet unter:
Lightcycle: www.lightcycle.de
Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit: www.bmu.de
Stiftung Elektroaltgeräte Register: www.stiftung-ear.de
Umweltbundesamt: www.uba.de
Aufgaben des Umweltbundesamtes im Zusammenhang mit dem ElektroG
Fachliche Aufgaben
Das Umweltbundesamt sammelt für die Berichterstattung an die Europäische Kommission die Daten von Herstellern, Kommunen, Vertreibern und Entsorgern und bereitet sie als Dokumentation der Produktverantwortung auf. Für das sogenannte Datenmonitoring werden wissenschaftlich fundierte Vorgaben entwickelt und in einer Praxishilfe veröffentlicht.
Auch die Fortentwicklung der Gesetzgebung auf nationaler und internationaler Ebene wird durch das Umweltbundesamt unterstützt und begleitet.Der Stand der Technik zur Erfassung und Entsorgung der Altgeräte wird durch fachliche Expertise und z.B. durch die Vergabe und Begleitung von Investitionsprojekten im Rahmen des Förderprogramms „Demonstrationsvorhaben zur Verminderung von Umweltbelastungen” fortentwickelt. Und schließlich informiert das Umweltbundesamt die Öffentlichkeit über die erweiterte Herstellerverantwortung für Elektro- und Elektronikgeräte und über deren Verknüpfungen mit anderen umweltrelevanten Bereichen und Akteuren.
Die Rechts- und Fachaufsicht
Das Umweltbundesamt hat im Wege der Beleihung die mit dem ElektroG verbundenen Aufgaben auf die von Herstellern als Gemeinsame Stelle errichtete Stiftung Elektro-Altgeräte Register (EAR) übertragen. Die Beleihung hat den Vorteil, dass die besondere Fachkompetenz der Beliehenen genutzt und die Vollzugsbehörden entlastet werden. Die staatliche Verantwortung wird jedoch nicht vollständig abgegeben. Das Umweltbundesamt übt als beleihende Behörde gemäß § 18 Abs. 1 ElektroG die Rechts- und Fachaufsicht über die EAR aus, um eine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung sicherzustellen.
In dem Schaubild „Elektro- und Elektronikgerätegesetz – Steuerung der Altgeräte-Entsorgung in der Bundesrepublik Deutschland PDF / 40 KB” ist das Zusammenwirken der Akteure dargestellt.
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
Dem Umweltbundesamt wurde mit Wirkung vom 14. Juli 2006 die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 23 Abs. 1 Nummern 2, 4, 8 und 9 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes übertragen. Für die übrigen Tatbestände des § 23 ElektroG sind die Bundesländer zuständig.Die vom Umweltbundesamt zu verfolgenden Tatbestände nach dem ElektroG betreffen die mangelnde oder nicht rechtzeitige Registrierung als Hersteller, das Inverkehrbringen von Geräten, ohne als Hersteller registriert zu sein, die mangelnde oder nicht rechtzeitige Abholung eines durch die kommunale Sammelstelle bereitgestellten Behältnisses mit Altgeräten sowie die mangelhafte oder nicht rechtzeitige Mitteilung zu den in Verkehr gebrachten Gerätemengen. Vor allem die nicht ordnungsgemäße Registrierung eines Herstellers stellt einen rechtswidrigen und mitunter erheblichen Wettbewerbsvorteil dar. Obwohl ein solcher Hersteller gar nicht am Marktgeschehen teilnehmen darf, entzieht er sich nicht nur der Verantwortung für seine eigenen Produkte, sondern diese müssen am Ende auch noch von den registrierten Herstellern kostenwirksam mit entsorgt werden. Daher können Verstöße gegen die Registrierungspflicht mit bis zu 50.000 Euro Bußgeld geahndet und unter Umständen auch ein durch den Verstoß erzielter wirtschaftlicher Vorteil abgeschöpft werden.Dies kann auch Vertreiber von Elektro- und Elektronikgeräten betreffen, wenn sie schuldhaft Geräte vertreiben, für die der jeweilige Produzent oder Lieferant nicht registriert ist. Denn dann gelten die Vertreiber selbst als Hersteller und dürfen ohne eigene Registrierung diese Geräte nicht in Verkehr bringen. Zur Gewährleistung eines transparenten, sich selbst kontrollierenden Marktes wird das Verzeichnis der registrierten Hersteller von der Stiftung Elektro-Altgeräte Register (EAR) jederzeit einsehbar im Internet veröffentlicht und laufend aktualisiert.
